Mit Freude für die Stadt und ihre Menschen.

1.1 Zielsetzung

Spielleitplanung

Das Leitbild Herrenberg 2020, das ein gemeinsames Bild und eine gemeinsame Haltung von Bürgern, Gemeinderat und Verwaltung darstellt, und in dem alle Bereiche, die das Leben in einer Stadt betreffen, berücksichtigt sind, soll die Identifikation der Akteure mit der Stadt Herrenberg erhöhen und zum Mitmachen an der darin vermittelten Zukunftsvision von Herrenberg im Jahr 2020 anregen. Aus den 12 Handlungsfeldern, die für das Leitbild erarbeitet wurden, konnten 260 konkrete Maßnahmen abgeleitet werden, zu denen u.a. die Schaffung eines ‚Stadtraums mit Atmosphäre‘ zählt: „Wir entwickeln ein Netz an hochwertigen Aufenthaltsbereichen mit unterschiedlichen Nutzungsangeboten für Jung und Alt und stärken im historischen Kontext die ortsspezifischen Identitäten.“ Neben einem Spielplatzcheck sollte für die Gesamtstadt eine zielgruppenspezifische Spielleitplanung erstellt werden, in der die Bedürfnisse aller Generationen berücksichtigt werden. Grundlage für die Ausführungen der Konzeption war das 8. Buch des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), das jedem Kind das Recht auf optimale körperliche, geistige, seelische und soziale Erziehung zugesteht1 und §1 Abs.6 der Baugesetzgebung, gemäß dessen bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen und in den Bauplänen entsprechende Flächenausweisungen vorzunehmen sind. Die Stadt Herrenberg hat sich zum Ziel gesetzt, qualitativ hochwertige, bedarfsgerechte öffentliche Spielangebote zu schaffen, gleichzeitig die Handlungsfähigkeit für künftige Maßnahmen langfristig zu sichern. Ausgehend von Aussagen zur Qualität bestehender Angebote, wurden in der Konzeption Ideen zur Schaffung von neuen im Spiel- und Aufenthaltswert erweiterten Angeboten sowie ggf. zur Reduzierung der Anzahl von Kinderspielplätzen entwickelt.

1 „Jedes Kind hat das Recht auf optimale körperliche, geistige, seelische und soziale Erziehung“ (8. Buch des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG).